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Die Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Hämophiliezentrums Bonn e.V.“ Im Folgenden wird er kurz „FFHB“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Er führt den Zusatz e. V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung mildtätiger Zwecke im Rahmen des § 53 „AO“
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere für das Hämophilie-Zentrum im Institut für Experimentelle Hämatologie und Transfusionsmedizin des Universitätsklinikums Bonn zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke z. B. für die Ausstattung des Zentrums im Innen und Aussenbereich; Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter des Bonner Hämophiliezentrums. Der Verein verwirklicht seine Zwecke selbst durch:
    • Jugend- und Erwachsenenarbeit zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Vortragsveranstaltungen, Patienteninforma-tion, wie Broschüren und Fortbildungsveranstaltungen.
    • Hilfestellung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (im Sinne des § 53 AO) insbesondere Hämophilie-Patienten zur Linderung der unterschiedlichsten Notlagen, z.B. Schaffung von Übernachtungsmöglichkeiten auswärtiger Patienten und deren Angehörigen zur Förderung mildtätiger Zwecke.
    • Der Verein kann zur Zweckerfüllung mit anderen gemeinnützigen Körperschaften kooperieren.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:
    • Patienten des Hämophiliezentrums Bonn und ihre Angehörigen;
    • Mitarbeiter des Hämophiliezentrums Bonn;
    • Personen, die mit den Zielen des Vereins eng verbunden sind.
    Fördermitglied kann jede natürliche Person und jede Vereinigung von Personen werden, die bereit ist, die Bestrebungen des FFHB durch Zuwendungen finanzieller wie materieller Art zu fördern. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt erfogt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen.
  5. Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    • ein die Ziele oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    • ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder-versammlung zu, die dann entgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten.

§ 4 Beiträge und Spenden

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen außerdem durch Geld- und Sachspenden aufgebracht werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    • die Wahl und Abwahl des Vorstands
    • die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen
    • die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei Einberufung angekündigten Tagesordnungspunkte. Anträge an die Tagesordnung müssen bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung nur noch in Dringlichkeitsfällen und mit Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
  2. Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zwischen der Absendung des Einladungsschreibens und dem Versammlungstermin.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig.
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im besteht aus 8 Mitgliedern, von denen mindestens zwei im Hämophiliezentrum der Universität Bonn tätig sein sollten:
    • dem/der Vorsitzenden
    • drei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
    • drei Beisitzern/Beisitzerinnen
  2. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Im Übrigen bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er tritt zu-sammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmit-glied hat eine Stimme.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann aus einem wichtigen Grund während der Amtsperiode abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäfts-führung.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die vom Vorstand vorzulegende Jahresabrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wer-den.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
 

 

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